12 Eigentum und Piraterie

12.1 Vorbemerkung

12.2 Eigentum

12.2.1. Von feudalem zu privatem Eigentum
12.2.2. Legitimation von Eigentum nach Locke

12.3 Piraterie und Eigentum im Cyberspace

12.3.1. Raub von geistigem Eigentum (Piraterie)
12.3.2. Schaffung und Nutzung von unverderblichem Eigentum
12.3.3. Sharing Culture und Open Source

12.4 Ein ganz kurzer Ausblick

12.5 Literatur

Das Kapitel in Stichpunkten

  • Im Netz herrscht noch keine allgemein akzeptierte und verinnerlichte (moralische) Vorstellung darüber vor, was Eigentumsrechte anderer verletzen könnte und worüber man frei – im Sinne von unentgeltlich – verfügen darf.
  • Vor dem Aufkommen der Idee des Privateigentums war die Vorstellung von Eigentum eher in einem hoheitsrechtlichen Sinne zu verstehen. So verstanden, hatte Eigentum seinen Ursprung im Imperium des Staates und wurde als Herrschaftsstruktur errichtet.
  • Der englische Philosoph John Locke gilt als Begründer der Legitimation des modernen Eigentums. Nach Locke kann sich ein Mensch dadurch Eigentum verschaffen, dass er etwas verrichtet, indem er gleichsam etwas mit seiner (körperlichen) Arbeit mischt.
  • Im Gegensatz zu Sachen in der analogen, physischen Welt, die sich vielfach durch einen materiellen Körper auszeichnen, sind Sachen im Cyberraum immateriell.
  • Das von Locke bemühte Kriterium, dass nur so viel Eigentum erworben werden darf, dass auch für andere noch genügend zur Verfügung steht, verliert im Cyberraum an Kraft. Denn kopierfähige Daten werden an sich nicht knapp.
  • Der Begriff Piraterie im Cyberspace bezieht sich auf Praktiken, bei denen Personen urheberrechtlich geschützte Daten bzw. Dateien im Netz hoch- oder herunterladen, sie teilen, übertragen oder vertreiben.
  • Die Open Source Bewegung mit ihrem gemeinschaftlichen Schaffen von Software bis hin zum Schaffen und Organisieren frei zugänglichen Wissens fordert den noch gemeinhin gültigen Begriff von (Privat-)Eigentum heraus und ist – zumindest im Cyberspace – auf dem Weg, eine neue Vorstellung von Eigentum zu entwickeln.
  • Auch das Privat-/Eigentum an den eigenen Daten könnte zur Diskussion gestellt werden.

12.1 Vorbemerkung

Im Cyberraum kann es leicht eine Tendenz dafür geben, dass sich die Vorstellung dessen, was als Eigentum begriffen und anerkannt wird, verschiebt. Anders als im physischen Raum und hinsichtlich konkreter physischer Dinge herrscht im Netz noch keine allgemein akzeptierte und verinnerlichte (moralische) Vorstellung darüber vor, was Eigentumsrechte anderer verletzen könnte und worüber man frei – im Sinne von unentgeltlich – verfügen darf. Als ein anschauliches und wohl allgemein bekanntes Beispiel seien Kopien von Musik oder Videodateien genannt, die im Netz kursieren und ausgetauscht werden, ohne dass indes von den meisten Usern ein Unrechtsbewusstsein vorhanden wäre, etwa, weil die Urheberrechte Dritter verletzen würde. Eng mit dem Begriff von Eigentum ist die der Begriff der Piraterie im Internet verbunden, unter der eine ebensolche unrechtmäßige Aneignung oder Nutzung von digitalen Gütern verstanden wird. In diesem Kapitel soll zunächst der Begriff von Eigentum in seiner geschichtlichen Veränderung beleuchtet werden, um ihn dann in den Kontext der digitalisierten Gesellschaft zu stellen. Außerdem soll das Verhältnis von Eigentum und Piraterie aufgezeigt und hinterfragt werden.

 

12.2 Eigentum

Eigentum ist vor allem als ein juristischer Begriff bekannt, der die Herrschaft einer oder mehrerer Personen über Sachen und andere Vermögensgegenstände bezeichnet. Mithin grenzt der Eigentumsbegriff dieses Herrschaftsverhältnis zwischen Personen ab. Innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen kann eine Person grundsätzlich nach Belieben über ihr Eigentum verfügen.[1] Eigentum bedeutet in diesem Sinne, dass eine Sache einem Rechtsträger bzw. einer Rechtsträgerin zugeordnet ist, und dass ebendiese Sache in deren private Nutzung und Verfügungsbefugnis gestellt ist. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet das Eigentumsrecht in Artikel 14. Zugleich hält das Grundgesetz dort auch fest, dass der Gebrauch des Eigentums dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, so dass „Eigentum verpflichtet“ (Abs. 2). Außerdem darf Eigentum nur zum Wohle der Allgemeinheit enteignet werden (Abs. 3). Grundsätzlich aber kann, so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch in §903, ein Eigentümer einer Sache „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“[2].

Dabei ist das Eigentum an einer Sache nicht dasselbe wie der Besitz einer Sache. Eine Besitzerin einer Sache hat diese Sache tatsächlich inne, das muss bei der Eigentümerin nicht zwingend der Fall sein. Anschaulich kann dieser Zusammenhang am Beispiel einer vermieteten Wohnung illustriert werden: Der Mieter besitzt zwar die Wohnung und hat diese tatsächlich zur Nutzung inne, doch er ist deshalb nicht Eigentümer der Wohnung. Anders bei der selbstgenutzten Eigentumswohnung, bei der der Eigentümer seine Wohnung eben nicht vermietet, sondern selbst in Besitz hat. Vereinfacht gesagt drückt Besitz ein sehr konkretes, faktisches Verhältnis zu einer Sache aus. Eigentum hingegen drückt ein eher abstraktes (Rechts-) Verhältnis zu einer Sache aus und beides kann, muss aber nicht zusammenfallen.

12.2.1. Von feudalem zu privatem Eigentum

In den Regelungen des Grundgesetzes bezüglich des Eigentums kommt gleichsam erneut das bereits in Kapitel 11 diskutierte Spannungsverhältnis zwischen Öffentlichkeit und Privatheit zum Ausdruck. Denn wenngleich Eigentum unter der privaten Herrschaft einer oder mehrerer Personen steht, die als Eigentümer anerkannt sind, darf es doch nur im Rahmen einer der Allgemeinheit zuträglichen Weise benutzt werden. Der Begriff des Eigentums an einer Sache ergibt erst Sinn in dessen Abgrenzung gegenüber der Nutzung von Sachen durch die Allgemeinheit. Zwar handelt es sich bei Privatheit und Öffentlichkeit bzw. Eigentum und Allgemeinheit um unterschiedliche Begriffe und Konzeptionen, doch verweisen die Begriffspaare jeweils auf die Beziehung zwischen individuellen und gemeinschaftlichen Ansprüchen oder Rechten der Menschen in einer Gemeinschaft.

Die Idee des Privateigentums ist keineswegs schon immer vorherrschend gewesen. So wird erstmals im ausgehenden 18. Jahrhundert das Privateigentum in einer Staatsverfassung definiert, nämlich in der französischen Constitution von 1793.[3] Diese wiederum stand unter den Einflüssen der Französischen Revolution von 1789 mit ihrer an den Werten der Aufklärung orientierten Vorstellung eines liberalen Verfassungsstaates und der Leitidee von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Im Verfassungsstaat sollten die Rechte des Bürgertums verbrieft werden, das sich als sogenannter dritter Stand durch die Revolution gegenüber dem Klerus (erster Stand) und dem Adel (zweiter Stand) emanzipieren wollte. In der bis dahin herrschenden Feudalgesellschaft waren der erste und zweite Stand privilegiert, was sich auch im Verständnis von Eigentum widerspiegelte.[4]

Vor dem Aufkommen der Idee des Privateigentums war die Vorstellung von Eigentum eher in einem hoheitsrechtlichen Sinne zu verstehen. So verstanden, hatte Eigentum seinen Ursprung im Imperium des Staates und wurde als Herrschaftsstruktur errichtet. Zwar gab es ein Haben von Dingen (das so genannte Hab und Gut). Doch dieses stand neben dem eigentlichen Eigentum an der Sache, deren Eigentümer mit politischen, richterlichen oder polizeilichen Befugnissen bzw. Freiheiten ausgestattet sein musste. Insofern war Eigentum eine Sache der Res publica, des Gemeinwesens bzw. des Staats im damaligen feudalherrschaftlichen Sinne. Es war nicht Sache einzelner, privater Menschen.

12.2.2. Legitimation von Eigentum nach Locke

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Eigentumsbegriffs spielt der englische Philosoph John Locke (1632-1704) eine zentrale Rolle. Er gilt als Begründer der Legitimation des modernen Eigentums. Nach seiner Arbeitstheorie resultiert der Erwerb an Eigentum aus der Aneignung und Transformation der Natur durch den Menschen. Damit setzt bei ihm die Existenz bzw. die originäre Entstehung von Eigentum keinen Staat oder staatliche Herrschaftsstrukturen voraus, wie es in der Feudalgesellschaft der Fall. Entsprechend spielten seine Überlegungen den bürgerlichen und aufklärerischen Bestrebungen in der Französischen Revolution zu.

Nach Locke kann sich ein Mensch dadurch Eigentum verschaffen, dass er etwas verrichtet, indem er gleichsam etwas mit seiner (körperlichen) Arbeit mischt. Dies begründet er damit, dass der Mensch sich selbst gehöre und niemand anderes Eigentum an seiner Person habe. Was für uns trivial erscheinen mag, war vor dem Hintergrund der damaligen Gesellschaften in Europa, für die Sklaverei noch zur Normalität gehörte, durchaus ein sehr moderner Gedanke.

„Obwohl die Erde und alle niederen Lebewesen alle Menschen gemeinsam gehören, so hat doch jeder Mensch ein Eigentum an seiner eigenen Person. Auf diese hat niemand ein Recht als nur er allein. Die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände sind, so können wir sagen, im eigentlichen Sinne sein Eigentum. Was immer er also dem Zustand entrückt, den die Natur vorgesehen und in dem sie es belassen hat, hat er mit seiner Arbeit gemischt und ihm etwas eigenes hinzugefügt. Er hat es somit zu seinem Eigentum gemacht. Da er es dem gemeinsamen Zustand, in den es die Natur gesetzt hat, entzogen hat, ist ihm durch seine Arbeit etwas hinzugefügt worden, was das gemeinsame Recht der anderen Menschen ausschließt. Denn da diese Arbeit das unbestreitbare Eigentum des Arbeiters ist, kann niemand außer ihm ein Recht auf etwas haben, was einmal mit seiner Arbeit verbunden ist. Zumindest nicht dort, wo genug und ebenso gutes den anderen gemeinsam verbleibt“.[5]

Trotz der durch Umformung und Kultivierung der Natur gegebenen Möglichkeit des Eigentumserwerbs findet sich bei Locke der Bezug zum Gemeinwohl. Denn ein Mensch darf nur so viel an Eigentum erwerben, als es für alle genügend gibt und so viel er selbst nutzen kann bevor es verdirbt.  Ein grenzenloses Horten von Sachen ist in der Konzeption von Locke dementsprechend nicht vorgesehen. Und nach seinem Dafürhalten bleibt, wenn sich jeder auf das Maß dessen, was er sich durch seine Arbeit aneignen kann, bescheidet, auch für alle anderen Menschen genügend zum Leben übrig.[6] Gleichwohl geht Locke mit seinen Überlegungen weiter und spricht die „Erfindung des des Geldes“ an, einer Sache, der durch stillschweigende Übereinkunft der Menschen ein Wert beigemessen wird, der dauerhaft ist und nicht verderben kann.[7] Durch Geld, das nachgerade nicht wie die Früchte der Arbeit verdirbt, kann nach dieser Logik also der Besitz eines Menschen auf Dauer vergrößert werden. Das konnte allerdings in der Konsequenz zu ungleichen Verteilungen von Privatbesitz führen. Daraus wiederum konnten Streitereien über Eigentums- und Besitzverhältnisse entstehen, die letztlich in den Gesetzen zum Eigentumsrecht von Staaten zu regeln sein würden.[8] Wie bereits weiter oben angesprochen, befasst sich beispielsweise Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mit solchen Eigentumsrechten in unserem modernen Staat.

Für Lockes Überlegungen zum Eigentum bleibt jedoch die Vorstellung wesentlich, dass der Mensch durch die Vermischung seiner Arbeit mit der unbelassenen Natur sich etwas zu eigen macht, sich also Eigentum schafft. Und es bleibt wesentlich, dass der Mensch grundsätzlich nicht mehr an Eigentum an etwas erwerben konnte, als er nutzen konnte bevor es verdarb. Damit lieferte er seiner Zeit ein grundlegendes Welt- bzw. Menschenbild, das mit alten Vorstellungen von Eigentum, das an Adel und Herrschaft geknüpft war, brach.

Eine ähnliche Kritik und Unzufriedenheit mit den damaligen Herrschaftsstrukturen im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert kommt in der Parole „Eigentum ist Diebstahl“ zum Ausdruck, die auf Jacques Pierre Brissot, einen französischen Politiker zur Zeit der Französischen Revolution, zurückgeht. Er konstatierte im Jahr 1780, dass man aufhöre, Eigentümer einer Sache zu sein, wenn man seine Bedürfnisse an ihr befriedigt habe.[9] Etwa sechzig Jahre später antwortete der Philosoph Pierre Joseph Proudhon auf seine selbstgestellt Frage, was Eigentum sei, ebenfalls mit „Eigentum ist Diebstahl“. Damit entlarvte er, allerdings in einer eher anarchistischen Absicht, die Wirklichkeit des bürgerlichen Eigentums, das sich seinen Überlegungen zufolge nicht auf eigene Arbeit und gerechten Tausch, sondern auf unberechtigte Aneignung fremder Arbeit und ungleichen Tausch infolge des kapitalistischen Monopols der Produktionsmittelbesitzer zurückführen ließe.[10]

Mit der Idee, dass die Aneignung von Eigentum durch Körperkraft geschieht, geht auch die recht moderne Vorstellung einer Anreiztheorie einher, die sich ebenfalls bereits bei Locke finden lässt, nämlich der Gedanke, dass ein Mensch nur dann tätig werde, wenn er die Früchte seiner Arbeit sein Eigen nennen darf. Eine zwar plausible Annahme, die aber auch kritisch zu sehen ist. Denn in einer modernen, komplexen und arbeitsteiligen Welt in der man die konkreten Früchte der eigenen Arbeit kaum mehr sieht, ist ein solcher Anreiz schwer einlösbar. Schließlich hat nicht zuletzt Karl Marx den logischen Schluss von der arbeitsmäßigen Aneignung der Natur auf Eigentum als lächerlich zurückgewiesen, da sich doch jede Gesellschaft mittels Arbeit die Natur aneignen müsse und man deshalb nicht einfach auf Privateigentum schließen könne.[11]

Doch bei aller Kritik hat Locke mit seiner Konzeption von Privateigentum den Weg aus der Feudalgesellschaft hin zur bürgerlichen, modernen Gesellschaft und Wirtschaft mitbereitet und so einen Begriff von Privat-/Eigentum vorbereitet, der noch unser heutiges Verständnis von Eigentum grundsätzlich prägt.

Ein Wandel im Verständnis von Eigentum ist immer auch begleitet bzw. motiviert von ethischen Fragen. Denn die Eigentumsverhältnisse sind ein Spiegel der Vermögensverteilung in einer Gesellschaft. Daran wiederum hängen Fragen nach Gerechtigkeit, Freiheit bzw. Freiheitsgraden, Teilhabe oder Verwirklungschancen, um nur einige ethisch relevante Aspekte zu nennen. Die genannte Parole „Eigentum ist Diebstahl“ ist ein sehr anschauliches Beispiel für die ethische Problematik, liegt ihr doch die Kritik an den ungleichen und als ungerecht empfundenen Eigentumsverhältnissen in der Feudalgesellschaft zugrunde.

Auch der heutige Eigentumsbegriff bzw. die daraus resultierende Vermögensverteilung wirft Fragen nach der Verteilungs-/Gerechtigkeit auf. So schreibt beispielsweise die Deutsche Bundesbank in Bezug auf ihren Monatsbericht vom Juli 2022, die „Vermögensungleichheit in Deutschland hat sich leicht reduziert, bleibt aber hoch. […] Während die obersten 10 Prozent der Nettovermögensverteilung über den betrachteten Zeitraum mehr als 50 Prozent des gesamten Nettovermögens der Haushalte in Deutschland hielten, entfiel auf die untere Hälfte der Vermögensverteilung mit durchschnittlich 0,6 Prozent ein äußerst geringer Anteil.“[12] Insofern hat die Idee des Privateigentums zwar die grundlegende Ungleichheit zwischen staatlichem bzw. klerikalem Eigentum gegenüber dem privaten, bürgerlichen Eigentum weitgehend aufgelöst, doch es hat andere Ungleichheiten – nämlich innerhalb der privaten Eigentümerschaft – geschaffen.

 

12.3 Piraterie und Eigentum im Cyberspace

Auch in der digitalisierten Gesellschaft bzw. im Cyberraum stellt sich die Frage nach Eigentum und Verteilungsgerechtigkeit (neu). Im Gegensatz zu Sachen in der analogen, physischen Welt, die sich vielfach durch einen materiellen Körper auszeichnen, sind Sachen im Cyberraum immateriell. Die Vorstellung des Erwerbs von Eigentum dadurch, dass ein Mensch im Sinne von John Locke seine Arbeit mit der Natur vermischt, kann also nicht einfach in den Cyberraum übertragen werden. Denn was genau sollte an die Stelle der Natur im Cyberraum gesetzt werden, um es sich durch Vermischung mit der eigenen Arbeit aneignen zu können? Mit anderen Worten: Um welche Sachen geht es im Cyberraum, wie sind sie verteilt und wessen Eigentum sind sie? Und was ist überhaupt Eigentum im Cyberspace?

12.3.1. Raub von geistigem Eigentum (Piraterie)

Bereits bei der einfachen Kopie einer Musikdatei mithilfe eines (womöglich ebenfalls kopierten) Streamingprogramms aus dem Internet können Eigentumsrechte anderer verletzt werden. Dann nämlich, wenn dieses ohne das Einverständnis des Urhebers des kopierten Werkes erfolgt. Denn die „Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz“ nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes[13] (§1). Und „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ (§7), wobei zu den geschützten Werken aus der Literatur, Wissenschaft und Kunst unter anderem auch Werke der Musik sowie Computerprogramme gehören (§2). Die Vervielfältigung eines Werkes ohne die Einwilligung des Urhebers kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§106).

Es ist zu vermuten, dass viele Menschen schon einmal mit beispielsweise kopierten Musik- oder Filmdateien oder mit kopierten Computerprogrammen in Berührung kamen, die nicht mit den Urheberrechten konform waren. Durch die Nutzung solcher Raubkopien haben sie un/wissentlich gegen Eigentumsrechte verstoßen. Sie haben Sachen im Cyberspace genutzt, die das Eigentum anderer waren. Wenngleich nach einer Studie des European Union Intellectual Property Office aus dem Jahr 2017 über 70 Prozent der befragten Europäer*innen glauben, dass der Kauf von Raubkopien im Netz nicht zu rechtfertigen sei und zu wirtschaftlichen Schäden führen könne, gibt es immerhin eine signifikante komplementäre Anzahl von Personen, die diese Einschätzung nicht teilen. So scheint besonders die Gruppe der 15- bis 24-Jährigen deutlich weniger Probleme mit Piraterie zu haben als die älteren Befragten.[14] Die gleiche Tendenz weist auch die Nachfolgestudie aus dem Jahr 2020 auf, wobei sich allerdings ein leichter Wandel hin zu einem größeren Verständnis von geistigem Eigentum und Urheberschaft abzeichnen könnte.[15]

Der Begriff Piraterie im Cyberspace bezieht sich dabei umfassend auf Praktiken, bei denen Personen urheberrechtlich geschützte Daten bzw. Dateien im Netz hoch- oder herunterladen, sie teilen, übertragen oder vertreiben. Dies kann über offizielle oder inoffizielle Webseiten erfolgen und auch unter Zuhilfenahme von Programmen, die eigens dazu dienen.[16] Mit der Piraterie verwandt ist der Begriff der Raubkopie. Er wurde ursprünglich für analoge Kopien von Schallplatten und Kassetten verwendet und hat sich nach der zunehmenden Verbreitung von Computern auch auf die digitalen Datenträger ausgeweitet.[17] Piraterie im Cyberspace scheint laut der genannten EUIPO-Studien zwar von vielen europäischen Usern verurteilt zu werden, dennoch gibt es offensichtlich eine erkleckliche Anzahl von Usern, die bewusst urheberrechtlich geschützte Dateien verwenden. Neben einer allgemeinen Unbedachtheit oder einer kriminellen Energie, könnten manche Cyber-Piraten aber womöglich auch ein anderes Verständnis von Eigentum in der Cyberwelt haben.

12.3.2. Schaffung und Nutzung von unverderblichem Eigentum

Die Transformation bzw. Aneignung von „Natur“ durch Vermischung mit der eigenen Arbeit eines Menschen, wie sie im Verständnis von John Locke zum Ausdruck kommt, verflüchtigt sich im Cyberraum in eine Form der immateriellen Aneignung. Hinzu kommt ein weiteres spezifisches Element im Cyberraum, nämlich die niederschwellige Möglichkeit der Vervielfältigung von immateriellen, datenbasierten Gütern. Dadurch allerdings wird eine Knappheit eines solchen Gutes ausgeschlossen. Daten könnten prinzipiell unendlich oft kopiert werden und entsprechend im Überfluss verfügbar sein. Das von Locke bemühte Kriterium, dass nur so viel Eigentum erworben werden darf, dass auch für andere noch genügend zur Verfügung steht, verliert im Cyberraum an Kraft. Denn nur, weil ich einer anderen Person ein digitales Gut wegnehme, hat sie nicht weniger davon.

Nur, weil man eine Kopie eines digitalisierten Songs hat, hat die Person von der man die Kopie hat, keinen geringeren Nutzen als vorher. So könnte man beispielsweise argumentieren, wenn man (illegale) Kopien von Musikstücken, Videos oder Büchern herstellt. Die bestohlene Person hat ja weiterhin das Original, das sie unendlich oft vervielfältigen kann, was ja bei einem „echten Raub“, etwa dem Klauen eines Brotes in einer Bäckerei, so nicht der Fall ist. Das geklaute Brot ist weg, es kann nicht mehr verkauft werden und keinen zahlenden Käufer mehr satt machen. Brot kann knapp werden, Daten nicht.

Nun könnte man aus wirtschaftlicher Sicht dagegenhalten, dass die Urheberin des Musikstückes einen monetären Schaden erfahren würde, nämlich die Einbuße aus dem unterbliebenen Verkauf des Nutzungsrechts an dem Song. Außerdem, so könnte man moralisch argumentieren, unterliefen Raubkopien die künstlerische Anerkennung und Wertschätzung der Autorenschaft. Beides mag richtig sein, doch weniger von der eigentlichen Sache, also weniger Eigentum an dem Musikstück, hätte sie gleichwohl nicht. Der sogenannte Diebstahl im Falle einer Raubkopie wäre letztendlich nichts weiter als eine Kopie einer Sache, die man faktisch niemandem wegnehmen und die nicht weniger werden würde. Man könnte sie auch nicht horten; selbst bei hundert Kopien eines Musikstückens auf seinem Mediaplayer könnte man das digitalisierte Lied nicht hundert Mal mehr hören als wenn man nur eine Kopie hätte.

Wenn man nun weiterhin den modernen Eigentumsbegriff verwenden möchte, wie Locke ihn hergeleitet hat, so kann man nur bei der Schaffung des originären Eigentums ansetzen. Seine Überlegungen zur Knappheit bzw. dazu, dass man nur so viel Eigentum haben dürfe, als nicht verderben könne und als genügend für andere Menschen zur Verfügung stünde (Knappheit), greifen nicht mehr. Selbst wenn man den Bogen schlägt und Lockes Überlegung zur Einführung des Geldes bemüht, das selbst unverderblich ist, funktionieren Lockes Überlegungen zur Begründung von Eigentum nicht mehr ohne weiteres. Data is the new oil ist eine vielzitierte Metapher. Daten sind die Ressource im Cyberspace. Freilich eine Ressource, die im Gegensatz zum Öl in der physischen Welt nicht zur Neige geht, womit der Vergleich anfangen könnte, zu hinken. Daten sind nachgerade nicht verderblich. Wenn man sie also gegen Geld tauscht, dann tauscht man letztlich den Zugang oder Nutzwert gegen Geld, nicht aber das Eigentum an den Daten. Man kauft Rechte, gewinnt deshalb aber kein Eigentum im Sinne Lockes, der in seiner Grundüberlegung letztlich von knappem Boden und dessen Erträgen ausging. Zugleich können die Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten exponentiell steigen, dann nämlich, wenn die unverderblichen Rechte an außergewöhnlich viele Menschen verkauft werden, die an ihnen teilhaben möchten und entsprechend zahlungsbereit sind. Man denke in diesem Zusammenhang etwa an Internetkonzerne, wie beispielsweise Microsoft oder seinerzeit facebook (jetzt Meta), die in wenigen Jahren enorm gewachsen sind und beträchtliche Umsätze generieren sowie einen immensen Börsenwert erreichen konnten.

12.3.3. Sharing Culture und Open Source

Wenn der freie Zugang und die Nutzung von unverderblichen digitalen Werken und Produkten durch eine Paywall versperrt ist, könnte man dies mit Locke im übertragenen Sinne als eine moderne Form des Hortens interpretieren. Denn ähnlich wie das an sich knappe Land und dessen Früchte, an dem nach Locke durch menschliche Arbeit Eigentum gewonnen werden sollte, wird durch eine Paywall der Zugang verknappt und es werden andere von der Nutzung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann zu einem Nachteil gereichen und Ungerechtigkeit schaffen.[18]

Dem Gedanken des offenen Zugangs zu Gütern bei dem vor allem auch deren Nutzung und weniger der Eigentumserwerb im Vordergrund steht wird mit Begriffen bzw. Bewegungen wie Sharing Culture oder Open Source Rechnung getragen. In der physischen Welt kennt man die Ideen der Sharing Culture etwa beim systematischen Aus-/Verleihen von Gegenständen, Räumen oder Flächen, beispielweise über airbnb oder beim Carsharing. Dabei kann die Bereitstellung der Güter insbesondere auch durch Privatpersonen erfolgen. In dieser physischen Sharing Economy ist in der Regel ein Zugang zu sozialen Medien bzw. Plattformen notwendig, die selbst oft kein Eigentum an den geteilten Sachen haben, die gleichwohl aber zu machtvollen Akteuren heranwachsen können.[19]

Im digitalen Raum findet sich die Bewegung der Open Source, mit der sich etwa in den 1980er Jahren eine kleine Gruppe von Programmierern gegen die Kommerzialisierung ihrer Arbeit sträubten. Mit Open Source, also mit offenem Quellcode, ist gemeinhin Software gemeint, die jeder nach Belieben studieren, benutzen, verändern und kopieren darf. „Und mehr noch: Open Source ist zu einer weltweiten sozialen Bewegung geworden, die antritt, nach der Software nun auch Wissen und Kultur zu “befreien”. Von Open Access bis Creative Commons, von Wikipedia bis Edubuntu arbeiten zehntausende Menschen weltweit über das Internet an einem kollektiven Schatz freien Wissens, entdecken neue Formen der Kooperation und des Gemeinsinns, und stören dabei alle Regeln von Urheberrecht und Wirtschaft auf.“[20]

Mit anderen Worten könnte man sagen, dass die Open Source Bewegung mit ihrem gemeinschaftlichen Schaffen von Software bis hin zum Schaffen und Organisieren frei zugänglichen Wissens den noch gemeinhin gültigen Begriff von (Privat-)Eigentum herausfordert und – zumindest im Cyberspace – auf dem Weg ist, eine neue Vorstellung von Eigentum zu entwickeln. Diese Vorstellungen wiederum dürften gerade bei überzeugten Vertreter*innen von Open Sources auch von ethischen Erwägungen getragen sein. So sieht beispielsweise Claudio Prado im Jahr 2007, seinerzeit Koordinator für digitale Kultur im Kultusministerium von Brasilien, in der Open Source Software die Ermöglichung von Freiheit. So wie das Internet niemandem gehört, so sollte seiner Meinung nach auch Software niemandem gehören: „Open Source ist ein ethischer Wandel. Menschen haben dort für das Wohl aller gearbeitet, und nicht für ihr eigenes.“ So wird der ideelle Bogen geschlagen von der Idee eines freien Internets mit freier Kommunikation hin zu einer „neuen, freien Welt, in der Open Source das Grundmodell für alles ist“.[21]

 

12.4 Ein ganz kurzer Ausblick

Wenngleich nach den gut vierzig Jahren, die seit dem Beginn der Open Source Bewegung vergangen sind, der moderne, durch John Locke legitimierte Begriff von Privateigentum immer noch die Vorstellung von Eigentum in unserer Gesellschaft prägt, muss dies – wie alleine schon durch die wenigen Beispiele in diesem Kapitel gezeigt – nicht für alle Zeit so bleiben. Gerade der Cyberraum mit seinen Möglichkeiten und seinem Überfluss an Daten und Informationen scheint besonders dafür geeignet zu sein, neue Weisen der Schaffung und Nutzung von „Sachen“ hervorzubringen, die wiederum zu neuen Begriffen von Eigentum führen können. Da die digitalisierte und physische Welt miteinander verschränkt sind und aus Zusammenhängen in der digitalisierten Welt wirksame Strukturen in der physischen Welt geschaffen werden können,[22] darf vermutet werden, dass sich im Laufe der Zeit auch der Eigentumsbegriff in der physischen Lebenswelt verändern wird. Daran würden sich entsprechend ethische Fragen anschließen, beispielsweise nach Leistungs- oder Verteilungsgerechtigkeit von Sachen in der „neuen“ digitalen bzw. physischen Welt. Und auch wirtschafts- und unternehmensethische Herausforderungen dürften sich anschließen, etwa, wenn man nach der dann gebotenen Rolle und Verantwortung von Unternehmen fragt.

Abschließend sei auch auf das Dateneigentum hingewiesen, das häufig unter dem Begriff der Datensouveränität bzw. der Datenhoheit diskutiert wird. Bereits im ersten Kapitel haben wir gesehen, dass das eigentliche Schutzgut des Datenschutzes nicht per se die Daten an sich sind, sondern die informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Diese wiederum, so konnte ebenda gezeigt werden, weist einen engen Bezug zur Menschenwürde auf. Wenn man nun über Eigentum im Zusammenhang mit dem Cyberraum spricht und sogar dahin denkt, dass sich mit der Zeit eventuell ein neuer Begriff von Eigentum entwickeln könnte, der unser heutiges Verständnis darüber, was uns (allein) oder der Allgemeinheit gehört, verschiebt, dann wird man auch über das Eigentum an den eigenen Daten nachdenken müssen.

Folgt man beispielsweise der Unterscheidung zwischen Daten, Datenträger bzw. Prozessen zwischen Datenträgern und Information, so würde man eher über den Schutz und mithin das Eigentum an Information sprechen müssen, als über Datenschutz.[23] Denn es sind die Informationen, die – aus der Interpretation von Daten gewonnen – Auskunft über einen Sachverhalt geben können. Daten an sich sind insofern bloß etwas, das als maschinenlesbares Etwas gegeben und codiert ist und ohne Interpretation durch einen Menschen keine Information bereithält. Vereinfacht gesagt ist die Tatsache, dass jemand über einen Datensatz von einer anderen Person verfügt ohne echte Bedeutung, wenn er daraus keine Informationen ableiten kann, die die informationelle Selbstbestimmung und mithin die Würde dieses Menschen untergraben. So verstanden, könnte auch das Privat-/Eigentum an den eigenen Daten zur Diskussion gestellt werden, solange bestimmte schutzwürdige Voraussetzungen nicht verletzt würden. Mit Blick auf Big Data und die KI-basierte Auswertung von Daten zur Informationsgewinnung erweitern sich diese Fragefelder. Fragefelder, die uns wohl noch lange begleiten sollten, die unser Selbstverständnis herausfordern dürften und denen durchaus eine transformatorische Kraft innewohnen könnte.

 

12.5 Literatur

Bartsch, Michael/ Stöfen, Malte/ Winter, Eggert (o.Jg.): Eigentum, in: Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/eigentum-35391#references, letzter Abruf am 19.12.2022.

bpb: Bundeszentrale für politische Bildung (2006): Dossier Open Source, https://www.bpb.de/themen/digitalisierung/opensource/, letzer Abruf am 28.12.2022.

Brendel, Oliver (o. D.): Sharing Economy, in: Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sharing-economy-53876#references, letzter Abruf am 28.12.2022.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html, letzter Abruf am 19.12.2022.

Deutsche Bundesbank (2022): Monatsbericht: Vermögensungleichheit in Deutschland hat sich leicht reduziert, bleibt aber hoch (22.07.2022), https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/monatsbericht-vermoegensungleichheit-in-deutschland-hat-sich-leicht-reduziert-bleibt-aber-hoch-894480, letzter Abruf am 27.12.2022, mit Bezug auf den Monatsbericht Juli 2022, 74. Jg, Nr 7,  https://www.bundesbank.de/resource/blob/894660/18b42b2a5dfc79d67f95481a2cdf77d9/mL/2022-07-monatsbericht-data.pdf.

Goldschmidt, Werner (1995): Proudhon, Pierre Jospeh, in: Philosophen Lexikon, Metzler Verlag Stuttgart, 707-712.

Grimm, Petra/ Kleber, Tobias O./ Zöllner, Oliver (2019): Digitale Ethik. Leben in vernetzen Welten, Reclam Verlag Ditzingen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html, letzter Abruf am 19.12.2022.

EUIPO (2017) – European Union Intellectual Property Office (2017): European Citizens and Intellectual Property: Perception, Awareness, and Behavior, https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/IPContributionStudy/2017/european_public_opinion_study_web.pdf, letzter Abruf am 27.12.2022.

EUIPO (2020) – Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (2020): Die Bürgerinnen und Bürger Europas und geistiges Eigentum: Wahrnehmung, Bewusstsein und Verhalten 2020, Zusammenfassung,  https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/reports/Perception_study_2020/Perception_study_Executive%20summary_de.pdf, letzter Abruf am 27.12.2022.

Locke, John (2020): Zwei Abhandlungen über die Regierung. 16. Auflage, herausgegeben von Walter Euchner, suhrkamp taschenbuch wissenschaft Frankfurt am Main.

Manjikian, Mary (2018). Cybersecurity Ethics. An Introduction. Routledge Verlag Abington und New York.

Nuss, Sabine (2020): Privateigentum: Schein und Sein – Essay, in: Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/316448/privateigentum-schein-und-sein-essay, letzter Abruf am 19.12.2022.

Piper, Ernst (2018): Französische Revolution, in: Bundeszentrale für politische Bildung: Informationen zur politischen Bildung, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/info-aktuell/274837/franzoesische-revolution, letzter Abruf am 19.12.2022.

Prado, Claudio (2007): Eine Peer-to-Peer-Gesellschaft ist möglich, in: bpb: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Open Source, https://www.bpb.de/themen/digitalisierung/opensource/63914/eine-peer-to-peer-gesellschaft-ist-moeglich, letzter Abruf am 28.12.2022.

Rabe, Hannah (1972): Eigentum, in: Ritter, Joachim (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 2: D-F, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt.

Schmidt, Matthias (2022): Verschränkung von physischer und digitaler Welt, in: ders. (Hrsg.): Kompendium Digitale Transformation. Perspektiven auf einen gesellschaftlichen Umbruch. UVG Verlag Berlin, https://pressbooks.pub/kompendium/chapter/verschraenkung-von-physischer-und-digitaler-welt/, letzter Abruf am 28.12.2022.

Urheberrechtsgesetz (UhrG.), Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, in:  BMJ, Bundesministerium der Justiz, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000101377, letzter Abruf am 27.12.2022.

Urheberrecht.de (o.A.) (2022): Raubkopie: Welche Folgen können illegale Kopien haben?, https://www.urheberrecht.de/raubkopie, aktualisiert am 27. Oktober 2022,  letzter Abruf am 27.12.2022.

 

Fußnoten

[1] Vgl. Bartsch/ Stöfen/ Winter (o. Jg.).

[2] BGB § 903.

[3] Vgl. Rabe (1972: 339ff.).

[4] Vgl. Piper (2018).

[5] Locke (2020: 216f.). Hervorhebungen im Original.

[6] Vgl. ebd. 220.

[7] Vgl. ebd. 222, 229.

[8] Vgl. ebd. 230f.

[9] Vgl. Rabe (1972: 341).

[10] Vgl. Goldschmidt (1995: 709).

[11] Vgl. Nuss (2020).

[12] Deutsche Bundesbank (2022).

[13] Vgl. UhrG.

[14] Vgl. EUIPO (2017: 4, 9-13).

[15] Vgl. EUIPO (2020: 4). Anm. d. Verf.: Gegenüber der Studie 2017 nahm das Verständnis für geistiges Eigentum in der Studie 2020 zu. Ob daraus ein Wandel herausgelesen werden kann, wie in der Studie geschrieben steht, oder ob es sich um ein einmaliges Phänomen handelt, dürfte erst über eine längere Zeitreihe hinweg validiert werden können.

[16] Vgl. Manjikian (2018: 145).

[17] Vgl. Urheberrecht.de.

[18] Vgl. Manjikian (2018: 150).

[19] Vgl. Brendel (o. D.).

[20] bpb (2006).

[21] Prado (2007).

[22] Vgl. Schmidt (2022).

[23] Vgl. Grimm et. al. (2019: 55ff.).

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Ethik in der IT-Sicherheit (2. erweiterte Auflage) Copyright © 2023 by Matthias Schmidt is licensed under a Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedinungen 4.0 International, except where otherwise noted.

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